OLG München - Beschluss vom 25.09.2008
32 Wx 118/08
Normen:
AGBG § 9; AGBG § 10 Nr. 5; AGBG § 24a; BGB § 13; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 5; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 20; WEG 26; WEG 27;
Fundstellen:
MietRB 2009, 12

Verbrauchereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Formularmäßige Vereinbarung der Genehmigung der Jahresabrechnung durch den Verwalter

OLG München, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 32 Wx 118/08

DRsp Nr. 2009/15630

Verbrauchereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Formularmäßige Vereinbarung der Genehmigung der Jahresabrechnung durch den Verwalter

1. Eine teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedenfalls dann ein Verbraucher i. S. des § 13 BGB, wenn an dieser nicht ausschließlich Unternehmer beteiligt sind. Auch das Halten einer Wohnung oder Teileigentums, um über dauerhafte Vermietung und Verpachtung erhebliche regelmäßige und dauerhafte Mieteinnahmen zu erzielen, ist Verwaltung eigenen Vermögens und stellt unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeit dar. 2. In Verwalterverträgen i. S. des § 26 WEG ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ihnen nach § 310 Abs. 3 BGB gleichstehende Regelungen eine Klausel unwirksam, die lautet: "Die vom Verwalter erstellte Jahresabrechnung gilt gegenüber dem Verwalter als genehmigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage Einwendungen erhebt."

Normenkette:

AGBG § 9; AGBG § 10 Nr. 5; AGBG § 24a; BGB § 13; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 5; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 20; WEG 26; WEG 27;

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin leistete als Verwalterin für die Antragstellerin nach deren Ansicht zu Unrecht Zahlungen an Dritte, nämlich am

23.02.2000 252,69 €
19.06.2000 900,42 €
21.07.2000 98,45 €
21.09.2000