BVerwG - Urteil vom 05.11.2009
4 C 1.09
Normen:
VwVfG § 35 S. 1 RhPf; ROG a.F. § 11; ROG a.F. § 15; VwGO § 137 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; LPlG § 8 Abs. 3 RhPf; LPlG § 10 Abs. 6 RhPf;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10387/08

Vereinbarkeit eines geplanten Bauvorhabens mit dem Beeinträchtigungsverbot und dem städtebaulichen Integrationsgebot; Vermittlung von subjektiven Rechten durch das Integrationsgebot; Zielabweichungsbescheid als feststellender Verwaltungsakt; Bestimmung des Inhalts eines Verwaltungsakts in der Revision selbst

BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 4 C 1.09

DRsp Nr. 2011/238

Vereinbarkeit eines geplanten Bauvorhabens mit dem Beeinträchtigungsverbot und dem städtebaulichen Integrationsgebot; Vermittlung von subjektiven Rechten durch das Integrationsgebot; Zielabweichungsbescheid als feststellender Verwaltungsakt; Bestimmung des Inhalts eines Verwaltungsakts in der Revision selbst

Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität im Sinne des § 35 VwVfG nicht bereits durch Aufnahme in den Tenor des Bescheides dokumentiert wurde, ist im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt.

Tenor

Das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2008 wird geändert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwVfG § 35 S. 1 RhPf; ROG a.F. § 11; ROG a.F. § 15; VwGO § 137 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; LPlG § 8 Abs. 3 RhPf; LPlG § 10 Abs. 6 RhPf;

Gründe

I