BGH - Urteil vom 05.11.2014
VIII ZR 257/13
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2015, 1
NJW 2015, 952
ZMR 2015, 207
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 52 C 8598/11
LG Düsseldorf, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 266/12

Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen des Vermieters anstelle eines konkreten Umlageschlüssels

BGH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 257/13

DRsp Nr. 2014/18175

Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen des Vermieters anstelle eines konkreten Umlageschlüssels

Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2013 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der Klage zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 ist bezüglich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin zu 1 sowie der Kostenentscheidung aufgrund der Klagerücknahme der Klägerin zu 1 gegenstandslos.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Gerichtskosten der Vorinstanzen und die außergerichtlichen Kosten der Prozessparteien haben die Klägerin zu 1 zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand