OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2021
2 U 116/20
Normen:
BGB §§ 1204 ff.; BGB §§ 1228 ff.; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 414/18

Vereinbarung eines Mobiliarpfandrechts bei Eintritt der Pfandreife der gesicherten ForderungVerstoß gegen Vorschrift über das PfandleihgewerbeBerechnung eines Gebrauchsvorteils

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 2 U 116/20

DRsp Nr. 2022/12257

Vereinbarung eines Mobiliarpfandrechts bei Eintritt der Pfandreife der gesicherten Forderung Verstoß gegen Vorschrift über das Pfandleihgewerbe Berechnung eines Gebrauchsvorteils

1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerwerben, sind wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug hinausgehen. Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge erfasst auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung an dem Fahrzeug auf den Käufer und Vermieter (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.6.2020 - 2 U 90/10, juris).2. Der durch die Fahrzeugnutzung entstehende Gebrauchsvorteil ist nach der Formel Marktwert des Fahrzeugs x gefahrene Kilometer ./. voraussichtliche Restlaufleistung zu bestimmen. Über ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals nebst Verwaltungsaufwand hinaus sind Aufwendungen, die dem Käufer bei Abschluss eines Pfandleihvertrages entstanden wären, für die Bemessung des Gebrauchsvorteils nicht relevant (Änderung der Rechtsprechung, vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.6.2020 - , juris).