BayObLG - Beschluß vom 24.11.1998
2Z BR 152/98
Normen:
BGB § 890 ; GBO § 5 ; WEG § 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 674
NZM 1999, 277
WuM 1999, 348
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14023/98
AG München,

Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte

BayObLG, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 152/98

DRsp Nr. 1999/2237

Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte

»Ein Wohnungseigentümer kann zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte (Miteigentumsanteile und im Sondereigentum stehende Räume) zu einem neuen Wohnungseigentum vereinigen. Die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer ist dazu nicht erforderlich; auch braucht die durch die Vereinigung entstehende Wohnung nicht insgesamt in sich abgeschlossen zu sein.«

Normenkette:

BGB § 890 ; GBO § 5 ; WEG § 3 ;

Gründe: