OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.12.2016
I-25 Wx 95/14
Normen:
BeurkG § 44a Abs. 2; BGB § 311b Abs. 1; BGB § 873; BGB § 925; GBO § 22; GBO § 29; WEG § 3 Abs. 1; WEG § 4;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 20.10.2014

Verfahren bei Berichtigung einer versehentlichen Falschbezeichnung im Grundbuch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen I-25 Wx 95/14

DRsp Nr. 2017/9603

Verfahren bei Berichtigung einer versehentlichen Falschbezeichnung im Grundbuch

1. Der Grundsatz der sogenannten "falsa demonstratio non nocet", wonach der subjektiv übereinstimmende Wille der Parteien auch dann maßgebend ist, wenn er im objektiven Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unzureichenden Ausdruck gefunden hat, gilt auch bei formbedürftigen Willenserklärungen. 2. Die Voraussetzung, dass das von den Parteien Vereinbarte bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft seinen wenigstens andeutungsweisen Niederschlag gefunden haben muss, gilt bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht. Hier reicht es aus, wenn das objektiv Erklärte, also die versehentlich fehlerhafte Bezeichnung des Gegenstands im Vertrag, dem Formerfordernis genügt. Beurkundet ist dann das wirklich Gewollte, nur falsch Bezeichnete. 3. Wird eine solche Falschbezeichnung im Grundbuch richtig gestellt, so handelt es sich nicht um eine Grundbuchberichtigung. Vielmehr ersetzt die - ersichtlich falsche - Beurkundung des Vertrages die Berichtigungsbewilligung.

Tenor