A. Grundlegendes zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Autor: Spreng

16.1

Ziel eines Klageverfahrens ist endgültiger Rechtsschutz. Der titulierte Anspruch kann im Wege der Zwangsvollstreckung mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden. Das verletzte Recht wird wiederhergestellt. Einstweiliger Rechtsschutz ist notwendig, wenn die Gefahr besteht, ein künftiger Titel könnte nicht (mehr) mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen realisiert werden. Dem Gläubiger wird die Möglichkeit gesichert, seinen Anspruch später auch durchsetzen zu können. Der Gläubiger soll nicht feststellen müssen, dass das erstrittene Urteil wertlos ist, weil während der Dauer des Hauptsacheverfahrens zu seinen Lasten vollendete Tatsachen eingetreten sind - beispielsweise da der Schuldner sein Vermögen ins Ausland verschoben, den Schwarzbau vollendet hat oder der angefochtene Beschluss unumkehrbar durchgeführt worden ist. Es bedarf des einstweiligen Rechtsschutzes. Dieser ist in der ZPO durch Arrest und einstweilige Verfügung vorgesehen (§§ 916 ff. ZPO). Als wesentlicher Unterschied zum Hauptsacheverfahren dient der einstweilige Rechtsschutz der (vorläufigen) Sicherung des gefährdeten Anspruchs, nicht dessen Erfüllung. Endgültige Befriedigung erreicht der Gläubiger nur über das Hauptsacheverfahren. Deswegen darf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

16.2