LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2013
5 Sa 330/13
Normen:
BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 620/13

Verfall von Ansprüchen auf Weihnachts- und Urlaubsgeld aufgrund vergleichsweise vereinbarter Ausgleichsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 330/13

DRsp Nr. 2014/2485

Verfall von Ansprüchen auf Weihnachts- und Urlaubsgeld aufgrund vergleichsweise vereinbarter Ausgleichsklausel

1. Eine vergleichsweise vereinbarte Ausgleichsklausel soll das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln; diese die Gerichtspraxis in den Tatsacheninstanzen vorherrschende Zweckbestimmung (Schaffung klarer Verhältnisse und Vermeidung möglichen Streits in der Zukunft) wird nur erreicht, wenn die Klausel grundsätzlich in dem Sinne weit ausgelegt wird, dass alle Verpflichtungen, die nicht von dieser Klausel erfasst werden sollen, ausdrücklich und unmissverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden müssen, ohne dass es weiterer Zusätze bedarf wie "bekannt oder unbekannt" oder "gleich aus welchem Rechtsgrund". 2. Ein Vergleich kann seine Friedensfunktion nur erfüllen, wenn über seine Tragweite keine Unklarheit besteht; das gilt auch für Ansprüche, die sich erst aus den Bedingungen des Vergleichs selbst ergeben können.