Gründe:
Verfassungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 564 b Abs. 3 BGB und deren Auslegung und Anwendung durch das Landgericht. Dient sie doch dazu, dem Mieter Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrages geltend machen und diesen auch gegen den Willen des Mieters beenden kann. Damit wird der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG einerseits und der Sozialgebundenheit des Eigentumsobjekts gemäß Art. 14 Abs. 2 GG andererseits in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer wird auch nichts Unzumutbares abverlangt, wenn er die Gründe für seinen Eigenbedarf im Kündigungsschreiben näher erläutern muß. Die Mitteilung der beabsichtigten Eheschließung seiner Tochter, die unter den im Ehegesetz und Personenstandsgesetz genannten Voraussetzungen zustande kommen kann und öffentlich beurkundet wird, ist jedenfalls keine unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums oder gar des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers.