OLG Hamm - Beschluss vom 05.11.2009
I-15 Wx 15/09
Normen:
WEG § 10 Abs. 6; WEG § 22; BGB § 1004; ZPO § 265; ZPO § 325;
Fundstellen:
MietRB 2010, 79
ZMR 2010, 389
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 246/08
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 II 47/06 WEG

Verfolgung eines gemeinschaftsbezogenen Anspruchs durch die Eigentümergemeinschaft; Zulässigkeit der Fortführung eines bereits durch einen einzelnen Wohnungseigentümer anhängig gemachten Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 15/09

DRsp Nr. 2009/26112

Verfolgung eines gemeinschaftsbezogenen Anspruchs durch die Eigentümergemeinschaft; Zulässigkeit der Fortführung eines bereits durch einen einzelnen Wohnungseigentümer anhängig gemachten Verfahrens

1. Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung eines sog. gemeinschaftsbezogenen Anspruchs an sich ziehen. Durch einen solchen Beschluss wird dem einzelnen Miteigentümer die Verfahrensführungsbefugnis entzogen (entgegen OLG München NZM 2008, 76 und OLG Hamburg ZMR 2009, 306). 2. Hat der einzelne Anspruchsinhaber seinen Individualanspruch vor einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss bereits rechtshängig gemacht, so kann er das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 265, 326 ZPO fortsetzen.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und die der Beteiligten zu 1) insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6; WEG § 22; BGB § 1004; ZPO § 265; ZPO § 325;

Gründe:

I.)