BayObLG - Beschluß vom 04.11.1999
2Z BR 89/99
Normen:
BGB §§ 633 f.; WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 379
NZM 2000, 344
ZfIR 2000, 635
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 411/99
AG Landshut 14 UR II 8/98 ,

Vergleich zwischen Bauträger und Wohnungseigentümern wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 89/99

DRsp Nr. 2000/1819

Vergleich zwischen Bauträger und Wohnungseigentümern wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

»Zu den Voraussetzungen, unter denen die Wohnungseigentümer wirksam beschließen können, daß zur Abgeltung etwaiger Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum ein Vergleich mit dem Bauträger geschlossen wird.«

Normenkette:

BGB §§ 633 f.; WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Häusern (Nr. 4 und 5) bestehenden Wohnanlage, die in der ersten Hälfte der 80er Jahre von der Firma E. als Bauträgerin errichtet wurde. Die weitere Beteiligte ist Verwalterin.