BSG - Urteil vom 10.11.2021
B 1 KR 22/21 R
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; KHG § 17c Abs. 2 S. 1-2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1437/19
SG Karlsruhe, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 542/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Vorlage angeforderter und konkret bezeichneter Unterlagen durch das KrankenhausAusschluss präkludierter Unterlagen als Beweismittel nach der PrüfvV 2014Anforderungen an die Bezeichnung von Unterlagen nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen

BSG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 22/21 R

DRsp Nr. 2022/3423

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Vorlage angeforderter und konkret bezeichneter Unterlagen durch das Krankenhaus Ausschluss präkludierter Unterlagen als Beweismittel nach der PrüfvV 2014 Anforderungen an die Bezeichnung von Unterlagen nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen

1. Unklarheiten und Zweifel bei der Auslegung der Unterlagenanforderung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nach der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen 2014 geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung gehen zu Lasten der Krankenkasse. 2. Fordert der MDK in einem Prüfverfahren "körperlicher/psychischer Untersuchungsbefund bei Aufnahme, Anamnese, Aufnahmebefund, Assessments" an, umfasst dies regelmäßig nicht einen Bericht des einweisenden Arztes, solange der MDK etwas anderes nicht eindeutig zum Ausdruck bringt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 22 867,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; KHG § 17c Abs. 2 S. 1-2; BGB § 133;

Gründe:

I