BGH - Urteil vom 19.12.2018
XII ZR 5/18
Normen:
BGB § 199 Abs. 5; BGB § 541;
Fundstellen:
BGHZ 220, 323
MDR 2019, 342
MietRB 2019, 75
NZM 2019, 143
ZMR 2019, 330
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 213/16
OLG Celle, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 94/17

Verjährung des Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache während des laufenden Mietverhältnisses; Vertragswidrige Nutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken

BGH, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen XII ZR 5/18

DRsp Nr. 2019/1598

Verjährung des Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache während des laufenden Mietverhältnisses; Vertragswidrige Nutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken

Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 5; BGB § 541;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen mietrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen vertragswidriger Nutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken geltend.

Mit Vertrag vom 28. Mai 2010 mietete die Beklagte von der damaligen Eigentümerin des Gebäudes das Erdgeschoss (275 qm), das erste Obergeschoss (205 qm), drei Kellerräume (75 qm) sowie eine anteilige Fläche des Eingangsbereichs im Erdgeschoss (ca. 20 qm). Mietbeginn war der 1. Juni 2010. In § 2 des Mietvertrags heißt es: "Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros".