OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.11.2009
I-24 U 12/09
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 765;
Fundstellen:
MietRB 2010, 230
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.12.2008

Verjährung des Zahlungsanspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen; Hemmung der Verjährung durch klageweise Geltendmachung der Hauptforderung gegen den Hauptschuldner

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen I-24 U 12/09

DRsp Nr. 2010/3762

Verjährung des Zahlungsanspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen; Hemmung der Verjährung durch klageweise Geltendmachung der Hauptforderung gegen den Hauptschuldner

Die gerichtliche Geltendmachung der Hauptforderung hemmt nicht die Verjährung der Bürgschaftsforderung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.405,82 EUR.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 765;

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 9. Oktober 2009. Der Senat hat dort im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Das Landgericht hat die auf ausstehende Mieten aus einem Gewerberaummietverhältnis gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer für diese günstigeren Beurteilung.

1.