BGH - Urteil vom 21.06.1988
VI ZR 150/87
Normen:
BGB § 558 Abs.1, § 823 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 535 Schutzwirkung 1
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Verjährung 1
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Verschlechterung 1
BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 2
DRsp I(133)347c-e
JuS 1989, 229
MDR 1989, 55
NJW-RR 1988, 1358
WM 1988, 1537
ZMR 1988, 419
Vorinstanzen:
KG Berlin,

Verjährung von Ansprüchen gegen den Mieter wegen Verschlechterung der Mietsache aus unerlaubter Handlung

BGH, Urteil vom 21.06.1988 - Aktenzeichen VI ZR 150/87

DRsp Nr. 1992/2417

Verjährung von Ansprüchen gegen den Mieter wegen Verschlechterung der Mietsache aus unerlaubter Handlung

»Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nicht auf Mietvertrag, sondern auf unerlaubte Handlung des Mieters oder eines Dritten gestützt ist, der in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen ist (Bestätigung von BGHZ 71, 175, 179, 180).«

Normenkette:

BGB § 558 Abs.1, § 823 Abs.1;

Tatbestand:

Am 2. März 1984 brannte in B.-K. eine Lagerhalle der Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens ab. Die Klägerin als ihr Feuerversicherer zahlte an die Versicherungsnehmerin wegen des Brandschadens 70.980 DM. Zudem wandte sie 3.611,63 DM für die Erstattung eines Gutachtens auf. Mieterin der Lagerhalle war die Streithelferin des Beklagten, die die Halle als Werkstatt benutzte.

Die Klägerin hat wegen der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen und Aufwendungen den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) in Anspruch genommen. Sie hat ihm vorgeworfen, verantwortlich für den Ausbruch des Brandes in der Halle zu sein, weil er mit einem Winkelschleifer Trennarbeiten in der Nähe einer mit Altöl gefüllten Wanne durchgeführt habe. Durch Funkenflug habe sich das Altöl entzündet.