LG Siegen, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 369/21
OLG Hamm, vom 01.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-30 U 195/22
Verjährung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus einem gewerblichen Mietverhältnis; Voraussetzung einer Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters für einen Rückerhalt der Mietsache iSd § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB; Maßgeblichkeit des Rückerhalts der Mietsache für den Verjährungsbeginn; Rückerhalt der Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters
BGH, Urteil vom 29.01.2025 - Aktenzeichen XII ZR 96/23
DRsp Nr. 2025/3562
Verjährung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus einem gewerblichen Mietverhältnis; Voraussetzung einer Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters für einen Rückerhalt der Mietsache iSd § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB; Maßgeblichkeit des Rückerhalts der Mietsache für den Verjährungsbeginn; Rückerhalt der Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters
a) Der Rückerhalt der Mietsache iSd § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18 - NZM 2019, 408).b) Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch iSd § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12 - NZM 2014, 128).c) Zum Rückerhalt der Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters (im Anschluss an BGH Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NZM 2005, 535).
Tenor
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