BGH - Urteil vom 22.02.2006
XII ZR 48/03
Normen:
BGB § 198 § 209 § 558 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 763
DB 2006, 949
MDR 2006, 739
NJW 2006, 1963
NZM 2006, 509
WM 2006, 1119
ZMR 2006, 441
ZfIR 2006, 579
Vorinstanzen:
OLG München, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3838/02
LG München I, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 8484/01

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Um- und Rückbaukosten; Beginn der Verjährung

BGH, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen XII ZR 48/03

DRsp Nr. 2006/9102

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Um- und Rückbaukosten; Beginn der Verjährung

»a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a.F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.«

Normenkette:

BGB § 198 § 209 § 558 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich eines Mietausfallschadens sowie den Ersatz von Um- und Rückbaukosten.