BGH - Urteil vom 06.11.1991
XII ZR 216/90
Normen:
BGB § 558 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 5
BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 6
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Anwendungsbereich 4
DRsp I(133)476a-c
EWiR § 558 BGB 2/92, 761
MDR 1992, 671
NJW 1992, 687
WM 1992, 364
WuM 1992, 71
WuM 1992,
ZMR 1992, 96

Verjährung von Vermieterersatzansprüchen bei Auswechslung des untervermietenden Mieters

BGH, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen XII ZR 216/90

DRsp Nr. 1993/983

Verjährung von Vermieterersatzansprüchen bei Auswechslung des untervermietenden Mieters

»Scheidet ein Mieter, der die Mietsache untervermietet hat, im Einvernehmen mit seinem Vermieter und seinem Untermieter aus beiden Mietverhältnissen zugunsten eines an seine Stelle tretenden Dritten aus, so muß er sich so behandeln lassen, als habe er die Mietsache im Zeitpunkt seines Ausscheidens im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB zurückerhalten (im Anschluß an BGH Urteil vom 2. Oktober 1968 - VIII ZR 197/66 - LM BGB § 558 Nr. 13 = NJW 1968, 2241).«

Normenkette:

BGB § 558 Abs.2;

Tatbestand:

Der Kläger erhebt als Konkursverwalter der Firma S. GmbH (Firma S.) Schadensersatzansprüche nach dem Einsturz der Giebelwand einer Lagerhalle, die die Beklagte im Jahre 1982 von der späteren Gemeinschuldnerin gemietet hatte.

Eigentümerin des Geländes, auf dem die Lagerhalle steht, ist die Firma K. AG. Von dieser hatte es die Firma S. gemietet (oder gepachtet). Zum 1. Juli 1982 vermietete die Firma S. die Lagerhalle an die Beklagte. Es wurde vereinbart, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit galt und von beiden Seiten mit vierteljährlicher Frist zum 30. Juni eines Jahres kündbar war. Die Beklagte lagerte in der Halle Getreide.