OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.12.2008
14 U 107/07
Normen:
BGB § 278 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MietRB 2009, 203
NJW-RR 2009, 882
NZM 2009, 452
OLGReport-Karlsruhe 2009, 315
WuM 2009, 256
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 8/07

Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Wohnanlage bei winterlichen Witterungsverhältnissen; Voraussetzungen der Übertragung der Streupflicht; Umfang des Haushaltsführungsschadens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2008 - Aktenzeichen 14 U 107/07

DRsp Nr. 2009/10390

Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Wohnanlage bei winterlichen Witterungsverhältnissen; Voraussetzungen der Übertragung der Streupflicht; Umfang des Haushaltsführungsschadens

1. Die dem Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht. 2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen abgeschlossen, so bedient er sich zur Erfüllung seiner Streupflicht des Dritten und haftet gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden. 3. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage. 4. Der Berechnung des Schadens wegen unfallbedingter Verminderung häuslicher Arbeitsleistung ist nicht der Arbeitsaufwand zugrunde zu legen, den der Geschädigte nach seinem Vortrag selbst vor dem Unfall betrieben hat. Maßgeblich ist vielmehr, welche Zeit eine jüngere und gesunde Hilfskraft gebraucht hätte, um die objektiv erforderlichen, aber auch hinreichenden Hausarbeiten im Haushalt des Geschädigten zu verrichten.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.06.2007 - - teilweise abgeändert: