BVerfG - Beschluß vom 10.11.1993
1 BvR 485/93
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 362/91

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

BVerfG, Beschluß vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 485/93

DRsp Nr. 2005/15122

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; MHG § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil, durch das ihre Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung teilweise abgewiesen worden ist.

I.

Die Beschwerdeführerin hat den Beklagten des Ausgangsverfahrens ein Reihenhaus zu einem monatlichen Mietzins (ohne Nebenkosten) von zuletzt 1.100 DM vermietet. Sie bat die Beklagten um Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 1.400 DM, wobei sie eine Wohnfläche von 110 qm zugrunde legte.

Die Beklagten widersprachen der beabsichtigten Mieterhöhung. Die Beschwerdeführerin erhob Klage; die Beklagten bestritten unter anderem die Wohnflächengröße. Das Amtsgericht holte zwei Sachverständigengutachten ein, zum einen zum Mietwert des Hauses, zum anderen zur Wohnungsgröße.