Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. Juni 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2019.
Der Kläger ist seit 01.10.2000 bei der Beklagten als Entwickler zu einer Monatsvergütung von € 4.025,00 brutto beschäftigt. Am 01.06.2012 hatte das Amtsgericht Mainz über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (
In den Jahren 2013, 2016, 2017 und 2018 zahlte die Beklagte dem Kläger mit der Dezemberabrechnung eine Gratifikation in Höhe von 20 Prozent des jeweiligen Bruttoentgelts. Dem Kläger wurde in diesen Jahren mit der Zahlung jeweils ein Schreiben mit folgendem Wortlaut überreicht:
1. 2.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|