LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2021
5 Sa 203/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 11
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 209/20

Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch nicht gezahlte WeihnachtsgratifikationKein Anspruch aus betrieblicher Übung bei freiwilliger ZahlungAuslegung einer Gesamtzusage des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 203/20

DRsp Nr. 2021/5805

Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch nicht gezahlte Weihnachtsgratifikation Kein Anspruch aus betrieblicher Übung bei freiwilliger Zahlung Auslegung einer Gesamtzusage des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation unter Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt, besteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. Juni 2020, Az. 8 Ca 209/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2019.

Der Kläger ist seit 01.10.2000 bei der Beklagten als Entwickler zu einer Monatsvergütung von € 4.025,00 brutto beschäftigt. Am 01.06.2012 hatte das Amtsgericht Mainz über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet (280 IN 90/12). Der Insolvenzverwalter verkaufte die Gesellschaftsanteile im Juni 2013 an die jetzigen Gesellschafter. Mit Beschluss vom 15.07.2013 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben.

In den Jahren 2013, 2016, 2017 und 2018 zahlte die Beklagte dem Kläger mit der Dezemberabrechnung eine Gratifikation in Höhe von 20 Prozent des jeweiligen Bruttoentgelts. Dem Kläger wurde in diesen Jahren mit der Zahlung jeweils ein Schreiben mit folgendem Wortlaut überreicht:

1. 2.