BVerfG - Beschluß vom 22.11.1993
2 BvR 154/93
Normen:
BGB § 549 § 553 : ; BVerfGG §§ 90 93b 93c ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 373 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 70a
WuM 1994, 186
Vorinstanzen:
I. AG Mülheim - Urteil vom 27.05.1992 - 19 C 80/92,
LG Duisburg, vom 15.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 255/92

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

BVerfG, Beschluß vom 22.11.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 154/93

DRsp Nr. 1994/1013

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze findet.

Normenkette:

BGB § 549 § 553 : ; BVerfGG §§ 90 93b 93c ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 373 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Beweisantrags in der Berufungsinstanz.

I. 1. Die Beschwerdeführerin mietete von der Klägerin eine ca. 80 qm große Dreizimmerwohnung, die sie mit ihren drei Kindern bewohnte. Zwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, daß nicht mehr als vier Personen in den Mieträumen wohnen dürfen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Duldung der Klägerin ihre Nichte auf und ließ im Sommer 1991 den minderjährigen Neffen ihres früheren Ehemannes bei sich wohnen. Die Klägerin mahnte sie wegen dieser letzten Aufnahme mehrfach ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos wegen Überbelegung.