BVerfG - Beschluß vom 02.11.1994
1 BvR 2157/93
Normen:
AMVOB § 11 Abs. 6 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1996, 584
BVerfG, HdM Nr. 88
Grundeigentum 1994, 1437
NJW-RR 1995, 204
SGb 1995, 297
WuM 1994, 663
ZMR 1995, 9
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 151/89

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überspannung des Sachvortrags in einem Mietrechtsstreit

BVerfG, Beschluß vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2157/93

DRsp Nr. 1995/34

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überspannung des Sachvortrags in einem Mietrechtsstreit

1. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann.2. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Parteivortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensgang nicht zu rechnen brauchte.

Normenkette:

AMVOB § 11 Abs. 6 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung rückständigen Mietzinses und zur Räumung seiner Wohnung.