BVerfG - Beschluß vom 27.11.1995
1 BvR 1063/95
Normen:
BGB § 985 § 535 § 571 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 100
Grundeigentum 1996, 184
NJ 1996, 82
NJWE-MietR 1996, 25
WuM 1996, 80
ZMR 1996, 120
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 414/94

Verletzung des Willkürverbots in einem Räumungsrechtsstreit

BVerfG, Beschluß vom 27.11.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1063/95

DRsp Nr. 1996/3120

Verletzung des Willkürverbots in einem Räumungsrechtsstreit

1. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen.2. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) kommt nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht. Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.3. Die verfassungsgerichtliche Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern sie bedeutet in einem objektiven Sinne die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, deren sie Herr werden will (vgl. BVerfGE 70, 93, 97).

Normenkette:

BGB § 985 § 535 § 571 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Räumungs- und Herausgabeklage gegen einen Mieter im Beitrittsgebiet, der den Mietvertrag mit einem (privaten) Verwalter der Wohnung geschlossen hatte.