FG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.2003
1 K 10692/00
Normen:
EStG § 21 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 688
EFG 2004, 728

Vermietung und Verpachtung; Wohnraum; Überschusserzielungsabsicht - Unwiderlegliche Vermutung der Überschusserzielungsabsicht bei der Dauervermietung von Wohnraum

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 10692/00

DRsp Nr. 2004/5281

Vermietung und Verpachtung; Wohnraum; Überschusserzielungsabsicht - Unwiderlegliche Vermutung der Überschusserzielungsabsicht bei der Dauervermietung von Wohnraum

Bei der Dauervermietung von Wohnraum spricht eine unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Stpfl. bei der Vermietung langjährige Werbungskostenüberschüsse erzielt und ob er tatsächlich die Absicht hat, einen realen Einnahmeüberschuss zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 21 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Kläger die Vermietung einer ehemaligen Mühle mit Überschusserzielungsabsicht betreibt.

Der Kläger, Jahrgang 1943, war nichtselbständig bei...beschäftigt. Die Höhe seiner Einnahmen aus dieser Tätigkeit betrug beispielsweise im Streitjahr 1993 sowie in den zwei vorangehenden Jahren 547.000,- DM (1991), 418.000,- DM (1992) und 432.000,- DM (1993).

Der Kläger schloss mit Datum vom 8. April 1980 einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks in L ab, das mit einer unter Denkmalschutz stehenden Mühle, Baujahr 1731, und einem ehemaligen Sägewerksgebäude bebaut ist. Beabsichtigt hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt, das Sägewerksgebäude als Restaurant zu nutzen. Die Mühle sollte dem Pächter des Restaurants als Wohnung zur Verfügung gestellt werden.