OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2021
2 U 18/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 113/20

Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Sushi-RestaurantsBehördlich angeordnete Schließung wegen der Corona-PandemieAnspruch auf Herabsetzung des vertraglich geschuldeten MietzinsesStörung der Geschäftsgrundlage eines MietvertragsErhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen für einen Mieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 2 U 18/21

DRsp Nr. 2022/1816

Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Sushi-Restaurants Behördlich angeordnete Schließung wegen der Corona-Pandemie Anspruch auf Herabsetzung des vertraglich geschuldeten Mietzinses Störung der Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags Erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen für einen Mieter

1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume, noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrages führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.3. Erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen für den Mieter können von Beginn der Maßnahmen an zu einer Herabsetzung der Miete führen. Einer solchen Herabsetzung können aber eigene erhebliche finanzielle Verpflichtungen des Vermieters entgegenstehen.

Tenor