OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2000
10 U 182/98
Normen:
BGB § 550b ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 152
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 657/97

Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 10 U 182/98

DRsp Nr. 2004/15126

Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Mieter seine vertragliche Verpflichtung zur Leistung der Kaution ganz oder anteilig nicht erfüllt, so kann diese Sicherung auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich sein. Der Vermieter hat deshalb nach Beendigung des Vertrages grundsätzlich die Wahl, ob er die Kaution einklagt oder ob er die Zahlungsansprüche selbst klageweise geltend macht. 2. Der Kautionsklage ist bereits dann stattzugeben, wenn der Vermieter zur Begründung seiner Forderung schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Mieter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige. Diese Ansprüche hat er lediglich so konkret darzustellen, dass sie aufgrund einer juristischen Subsumtion den geltend gemachten Anspruch als in der Person des Klägers erscheinen lassen. 3. Die Kautionsklage kann nur dann auf eine noch zu erstellende Nebenkostenabrechnung gestützt werden, wenn die dem Vermieter zuzubilligende Frist für die Abrechnung der Nebenkosten noch nicht abgelaufen wäre und der Vermieter es nicht unterlassen hat, die Ansprüche abzurechnen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. 4. Der Anspruch auf Zahlung der Kaution ist wegen der treuhänderischen Bindung der Kaution nicht abtretbar.

Normenkette:

BGB § 550b ;