BayObLG - Beschluß vom 14.12.1999
2Z BR 153/99
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 22 § 199 Abs. 1 ; BayAGGVG Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 444
NZM 2001, 343
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2481/99
AG Erlangen 10 UR II 54/97 ,

Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde aufgrund Einlegung bei dem (unzuständigen) Oberlandesgericht; Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten

BayObLG, Beschluß vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 153/99

DRsp Nr. 2000/1871

Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde aufgrund Einlegung bei dem (unzuständigen) Oberlandesgericht; Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten

»Wird ein bei bayerischen Gerichten zugelassener Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist beauftragt, gegen einen Beschluß des Landgerichts ein Rechtsmittel einzulegen, und ergibt sich aus der telefonischen Information durch den Beteiligten, daß der Beschluß in einer Wohnungseigentumssache erging ("wegen WEG "), so beruht die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und die dadurch verursachte Fristversäumung auf einem Verschulden des Vertreters; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.In diesem Fall spielt es keine Rolle, daß den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 22 § 199 Abs. 1 ; BayAGGVG Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe

I.