1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 7 KFH
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2010, 7 KFH
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Entgelts aus Energieversorgungsleistungen.
Die Beklagte ist zu 704/1000 Miteigentümerin des Anwesens. Sie war ursprünglich Alleineigentümerin und teilte das Grundstück nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf, was am 14. Juni 2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Der restliche 296/1000 Miteigentumsanteil steht im Eigentum von Herrn.
Die Klägerin belieferte das Anwesen mit Strom und Gas. Am 2. Februar 2007 kündigte die Beklagte den auf sie alleine laufenden Versorgungsvertrag.
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