OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2008
15 W 335/07
Normen:
WEG § 29 a.F.;
Fundstellen:
MietRB 2009, 298
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 124/07

Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Handlungsunfähigkeit des Verwalters

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 15 W 335/07

DRsp Nr. 2009/10656

Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Handlungsunfähigkeit des Verwalters

Für den Fall, dass der Verwalter rechtlich für die "übrigen Wohnungseigentümer" im Anfechtungsprozess nicht handlungsfähig sein sollte, kann ein Vorratsbeschluss gefasst werden, der für diesen Fall die Vertretung durch den Beirat vorsieht.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 13.01.2006 werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz haben die Beteiligten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 29 a.F.;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch über die Gültigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 13.05.2005 zu TOP 12a). Durch diesen wurde der Verwaltungsbeirat ermächtigt für den Fall, dass der Verwalter infolge eines Interessenkonfliktes oder aus sonstigen Gründen von einer Vertretung der Miteigentümer ausgeschlossen sein sollte, in laufenden und künftigen Anfechtungsverfahren die Antragsgegner zu vertreten und einen Rechtsanwalt für sie zu beauftragen.