Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 13.01.2006 werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz haben die Beteiligten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch über die Gültigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 13.05.2005 zu TOP 12a). Durch diesen wurde der Verwaltungsbeirat ermächtigt für den Fall, dass der Verwalter infolge eines Interessenkonfliktes oder aus sonstigen Gründen von einer Vertretung der Miteigentümer ausgeschlossen sein sollte, in laufenden und künftigen Anfechtungsverfahren die Antragsgegner zu vertreten und einen Rechtsanwalt für sie zu beauftragen.
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