I. Der Antragsgegner zu 2) war von Juni 1997 bis zu der von ihm erklärte Niederlegung seines Amtes zum 3. August 1998 als Verwalter für die im Rubrum genannte Wohnungseigentumsanlage tätig. In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 4.9.1997 wurde unter TOP 5 einstimmig beschlossen:
"a) Die Jahresabrechnungen 1990 - 1993 müssen ebenfalls überprüft werden, insbesondere wegen der Anschlußwerte an das Jahr 1994 zur Feststellung der genehmigten und nicht genehmigten Vorleistungen aus 1990 und der Rücklagenentwicklung.
b) Die nicht genehmigten Abrechnungen der Jahre 1994 und 1995 sind von Herrn Sch. zu prüfen, nach Aufwand abzurechnen und für die nächste Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
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