OLG Köln - Beschluß vom 16.12.1999
16 Wx 180/99
Normen:
WEG § 28 Abs. 3, § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 246
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 40/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 303/98

Verwalterpflichten bei Amtsantritt

OLG Köln, Beschluß vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 180/99

DRsp Nr. 2000/3438

Verwalterpflichten bei Amtsantritt

Der Verwalter ist, soweit diesbezüglich bei seinem Amtsantritt Streit über die Arbeitsweise seines Vorgängers herrscht, nicht von Amts wegen verpflichtet, eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage der vergangenen Jahre zu erstellen. Soweit er den Wohnungseigentümern im Rahmen der Vorstellungsgespräche als Privatmann ein diesbezügliches Versprechen gibt, ist der Streit hierüber nicht im WEG - Verfahren, sondern im ordentlichen Rechtsstreit geltend zu machen.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3, § 43 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner zu 2) war von Juni 1997 bis zu der von ihm erklärte Niederlegung seines Amtes zum 3. August 1998 als Verwalter für die im Rubrum genannte Wohnungseigentumsanlage tätig. In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 4.9.1997 wurde unter TOP 5 einstimmig beschlossen:

"a) Die Jahresabrechnungen 1990 - 1993 müssen ebenfalls überprüft werden, insbesondere wegen der Anschlußwerte an das Jahr 1994 zur Feststellung der genehmigten und nicht genehmigten Vorleistungen aus 1990 und der Rücklagenentwicklung.

b) Die nicht genehmigten Abrechnungen der Jahre 1994 und 1995 sind von Herrn Sch. zu prüfen, nach Aufwand abzurechnen und für die nächste Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorzulegen.