BayObLG - Beschluss vom 15.12.2004
2Z BR 183/04
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 148
ZfIR 2005, 528
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8501/03
AG Schwabach, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 27/02

Verwirkung des Beseitigungsanspruchs bei mehrjährigem Zuwarten mit gerichtlicher Geltendmachung trotz ablehnendem Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 183/04

DRsp Nr. 2005/1189

Verwirkung des Beseitigungsanspruchs bei mehrjährigem Zuwarten mit gerichtlicher Geltendmachung trotz ablehnendem Eigentümerbeschluss

»Im Einzelfall kann das für die Verwirkung eines Beseitungsanspruchs erforderliche Umstandsmoment darin zu sehen sein, dass ein Wohnungseigentümer trotz eines die Beseitigung der baulichen Veränderung ablehnenden Beschlusses der Wohnungseigentümer erst mehr als 3 1/2 Jahre später die Beseitigung gerichtlich durchzusetzen versucht. Inhalt und Reichweite des Negativbeschlusses (Sperrwirkung) können in diesem Fall dahinstehen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragsgegner versahen vor einigen Jahren die Balkone ihrer Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 mit einer Komplettverglasung (so genannte Einhausung), ohne dass der Verwalter die nach der Gemeinschaftsordnung (§ 7 Abs. 1) erforderliche Zustimmung erteilt hatte oder Genehmigungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung vorlagen.

In der Eigentümerversammlung vom 30.10.1998 wurde ein Antrag, die Balkonverglasungen der Wohnungen Nr. 3 und 4 umgehend zu entfernen, mehrheitlich abgelehnt. Der Beschluss blieb unangefochten.