I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragsgegner versahen vor einigen Jahren die Balkone ihrer Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 mit einer Komplettverglasung (so genannte Einhausung), ohne dass der Verwalter die nach der Gemeinschaftsordnung (§ 7 Abs. 1) erforderliche Zustimmung erteilt hatte oder Genehmigungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung vorlagen.
In der Eigentümerversammlung vom 30.10.1998 wurde ein Antrag, die Balkonverglasungen der Wohnungen Nr. 3 und 4 umgehend zu entfernen, mehrheitlich abgelehnt. Der Beschluss blieb unangefochten.
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