BayObLG - Beschluß vom 16.11.1995
2Z BR 111/95
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 14 Nr.4;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15773/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen UR 884/93

Verzicht eines Beteiligter im Wohnungseigentumsverfahren, einen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorzutragen

BayObLG, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 111/95

DRsp Nr. 1996/28559

Verzicht eines Beteiligter im Wohnungseigentumsverfahren, einen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorzutragen

»1. Verzichtet ein Beteiligter im Wohnungseigentumsverfahren ausdrücklich darauf, einen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorzutragen, so ist dies von den Tatsacheninstanzen hinzunehmen; die Amtsermittlungspflicht greift in diesem Fall nicht ein. 2. Offenbleibt, ob in Ausnahmefällen ein Wohnungseigentümer, von dem Fall des § 14 Nr. 4 WEG abgesehen, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Aufopferungsanspruch hat.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 14 Nr.4;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese wurde vor etwa 20 Jahren errichtet und besteht aus einem viergeschossigen Wohngebäude in Terrassenbauweise mit einer Dachterrasse. Die Wohnung des Antragstellers liegt im 3. Obergeschoß.