VGH Bayern - Urteil vom 20.11.1997
2 B 94.3258
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 S. 1; WEG § 3 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 1999, 559
NZM 1999, 260
WuM 1998, 423
Vorinstanzen:
M 8 K 92.5595,

VGH Bayern - Urteil vom 20.11.1997 (2 B 94.3258) - DRsp Nr. 1998/17418

VGH Bayern, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 B 94.3258

DRsp Nr. 1998/17418

»1. Bei bestehenden Gebäuden muß der Aufteilungsplan eine Baubestandszeichnung sein, also grundsätzlich den derzeitigen Bauzustand zutreffend wiedergeben. Abweichungen zwischen der Darstellung im Aufteilungsplan und der tatsächlichen Ausführung können die Versagung der beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigung auch dann rechtfertigen, wenn die Abweichungen die Abgeschlossenheit i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht in Frage stellen. 2. Eine erdgeschossige Terrasse mit Außentreppe, die zum Gemeinschaftseigentum hin keine eindeutige Abgrenzung aufweist, ist nicht in sich abgeschlossen i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 S. 1; WEG § 3 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG) hat.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshauses in München Schwabing.