BayObLG - Beschluß vom 16.12.1997
2Z BR 10/97
Normen:
WEG § 4, § 5 Abs. 2 ; GBO § 19 ; BGB § 877, § 876 Satz 1;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 665
WuM 1998, 628
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8349/96
AG Nürnberg,

Vollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung bei Kaufvertrag über Wohnungseigentum - Stellung der Grundpfandgläubiger bei Umgestaltung von Sondereigentum in Gemeinschaftsfläche - Treppenvorplatz

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 10/97

DRsp Nr. 1998/3417

Vollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung bei Kaufvertrag über Wohnungseigentum - Stellung der Grundpfandgläubiger bei Umgestaltung von Sondereigentum in Gemeinschaftsfläche - Treppenvorplatz

»1. Zur Auslegung einer Vollmacht in einem Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum, durch die der Veräußerer ermächtigt wird, die Teilungserklärung abzuändern, "soweit durch die Abänderung die Lage und Gestalt der vertragsgegenständlichen Sondereigentumseinheit nicht berührt wird, auch soweit Gemeinschaftseigentum mitbetroffen wird".2. Wird bei der Aufteilung eines Sondereigentums in mehrere Wohnungen eine Sondereigentumsfläche zum gemeinschaftlichen Treppenvorplatz umgestaltet, ist zur Umwandlung des Sondereigentums in Gemeinschaftseigentum nur die Zustimmung der am abgebenden Sondereigentum dinglich Berechtigten erforderlich. Eine Erhöhung der Unterhaltslast, die sich für die übrigen Wohnungseigentümer aus der Vergrößerung der Gemeinschaftseigentums ergeben kann, stellt für deren Grundpfandgläubiger keine rechtliche Beeinträchtigung dar.«

Normenkette:

WEG § 4, § 5 Abs. 2 ; GBO § 19 ; BGB § 877, § 876 Satz 1;

Gründe: