BGH - Beschluss vom 23.06.2016
I ZB 5/16
Normen:
WEG § 28 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 3; ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1442
MietRB 2016, 289
NJW 2016, 3536
NJW 2016, 8
NZM 2016, 770
WM 2016, 1744
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 972
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 C 885/14 WEG
LG Stuttgart, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 311/15

Vollstreckung der Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung; Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung durch Androhung von Zwangsmitteln

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen I ZB 5/16

DRsp Nr. 2016/14446

Vollstreckung der Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung; Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung durch Androhung von Zwangsmitteln

WEG § 28 Abs. 1 und 3 a) Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.b) Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 15. Dezember 2015 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 4.784 €.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 3; ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1 S. 1;

Gründe