OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2010
20 W 138/08
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 a.F.; WEG § 21 Abs. 5 a.F.; WEG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T 3/05
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen II 684/03 WEG

Vollwärmedämmung der Außenfassade einer Eigentumswohnungsanlage als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 20 W 138/08

DRsp Nr. 2011/4169

Vollwärmedämmung der Außenfassade einer Eigentumswohnungsanlage als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

Die Beurteilung der Frage, ob eine beschlossene Vollwärmedämmung der Außenfassade eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, nämlich modernisierender Instandsetzung, darstellt, darf nicht zu eng am bestehenden Zustand ausgerichtet werden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Gebäude nicht zum Schaden aller Eigentümer vorzeitig veralten und an Wert verlieren sollen.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 14.800,-- EUR.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 a.F.; WEG § 21 Abs. 5 a.F.; WEG § 22 Abs. 1;

Gründe:

I. Antragstellerin und Antragsgegner bilden die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.07.2003 zu TOP 3.3, in welchem die Eigentümergemeinschaft entschied, an der gesamten Hausfassade eine Wärmedämmung anzubringen und die Mittel hierfür aus der Instandhaltungsrücklage und zum Teil aus einer noch zu beschließenden Sonderumlage zu finanzieren.