BayObLG vom 05.12.1991
BReg 2 Z 154/91
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 421
MDR 1992, 373
NJW-RR 1992, 343
WuM 1992, 157

Vom Verwalter aufgestellte Hausordnung

BayObLG, vom 05.12.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 154/91

DRsp Nr. 1993/1497

Vom Verwalter aufgestellte Hausordnung

»1. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß der Verwalter eine Hausordnung aufstellt, so steht diese unter dem Vorbehalt einer Abänderung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer oder gerichtliche Entscheidung.2. Die Reinigung des Treppenhauses kann grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluß oder eine vom Verwalter aufgestellte Hausordnung den Wohnungseigentümern zur unmittelbaren Erledigung übertragen werden.3. Wird die Reinigung des Einganghsbereichs, in dem besonders viel Schmutz anfällt, durch die Hausordnung ausschließlich den Eigentümern der Erdgeschoßwohungen übertragen, stellt dies keine dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechende Regelung dar.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 ;

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; dem Antragsteller gehört eine Einzimmerwohnung im Erdgeschoß.

§ 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lauten:

Im einzelnen ist für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums die vom Verwalter aufzustellende Hausordnung maßgebend. Die Bestimmungen dieser Hausordnung können durch die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Nr. 1 der vom Verwalter aufgestellten Hausordnung lautet: