I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; dem Antragsteller gehört eine Einzimmerwohnung im Erdgeschoß.
§
Im einzelnen ist für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums die vom Verwalter aufzustellende Hausordnung maßgebend. Die Bestimmungen dieser Hausordnung können durch die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Nr. 1 der vom Verwalter aufgestellten Hausordnung lautet:
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