KG - Beschluss vom 30.01.2025
1 W 21/24
Normen:
WEG § 12 Abs. 1; GBO § 20;
Fundstellen:
MietRB 2025, 109
MDR 2025, 512
FGPrax 2025, 51
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 16.01.2024

Von amtswegen zu beachtende Veräußerungsbeschränkung im Falle der Vereinbarung einer Zustimmungsnotwendigkeit der WEG bei Veräußerung einer Wohnung; Vorliegen eines Eintragungshindernisses

KG, Beschluss vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 1 W 21/24

DRsp Nr. 2025/3928

Von amtswegen zu beachtende Veräußerungsbeschränkung im Falle der Vereinbarung einer Zustimmungsnotwendigkeit der WEG bei Veräußerung einer Wohnung; Vorliegen eines Eintragungshindernisses

Enthält eine Regelung der Teilungserklärung die zusätzliche Bestimmung eines Quorums: "der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer", lässt sich daraus nicht auf eine individuelle Zustimmungsbefugnis der Wohnungseigentümer schließen. Der hier getroffene Zustimmungsvorbehalt dient allein dem Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1; GBO § 20;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungseigentums. Zur Wohnungseigentumsanlage gehören daneben die in den Grundbüchern von XXX Blätter XXX bis XXX, XXX und XXX gebuchten Wohnungseigentumsrechte. In den Bestandsverzeichnissen ist ein Zustimmungsvorbehalt bei der Veräußerung wie folgt eingetragen:

"Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung und Vermietung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer."

Dazu heißt es weiter in der im Grundbucheintrag in Bezug genommenen Bewilligung vom 16. November 1971, UR-Nr. XXX des Notars XXX XXX in Berlin:

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