Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungseigentums. Zur Wohnungseigentumsanlage gehören daneben die in den Grundbüchern von XXX Blätter XXX bis XXX, XXX und XXX gebuchten Wohnungseigentumsrechte. In den Bestandsverzeichnissen ist ein Zustimmungsvorbehalt bei der Veräußerung wie folgt eingetragen:
"Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung und Vermietung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer."
Dazu heißt es weiter in der im Grundbucheintrag in Bezug genommenen Bewilligung vom 16. November 1971, UR-Nr. XXX des Notars XXX XXX in Berlin:
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