OLG Köln - Beschluß vom 27.12.2002
16 Wx 233/02
Normen:
WEG §§ 14 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 133
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 2/02
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 26/01

Von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums

OLG Köln, Beschluß vom 27.12.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 233/02

DRsp Nr. 2003/4141

Von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums

1. Auch ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer ist eine von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums ausnahmsweise zulässig, wenn diese die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. 2. Dabei sind etwaige Störungen der übrigen Bewohner durch diese Nutzung denjenigen Beeinträchtigungen gegenüber zu stellen, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechend der Teilungserklärung üblicherweise aufgetreten wären. Hierbei ist eine typisierende verallgemeinernde Betrachtung zugrunde zu legen.

Normenkette:

WEG §§ 14 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. - 3. bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus zwei Häusern mit überwiegend Wohneinheiten besteht. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin einer Dachgeschoßwohnung im Haus I, die Beteiligten zu 2. haben im Frühsommer 2001 die Sondereigentumseinheit Nr. 10 II (laufende Nummer 12) erworben. Die Teilungserklärung sieht für diese Einheit vor: