I. Die Beteiligten zu 1. - 3. bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus zwei Häusern mit überwiegend Wohneinheiten besteht. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin einer Dachgeschoßwohnung im Haus I, die Beteiligten zu 2. haben im Frühsommer 2001 die Sondereigentumseinheit Nr. 10 II (laufende Nummer 12) erworben. Die Teilungserklärung sieht für diese Einheit vor:
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