BGH - Urteil vom 20.01.2010
VIII ZR 329/08
Normen:
WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 10 Abs. 6;
Fundstellen:
MietRB 2010, 112
NJW 2010, 932
NVwZ 2010, 662
NZM 2010, 284
WM 2010, 667
ZIP 2010, 586
ZfBR 2010, 364
ZflR 2010, 284
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 7/08
AG Berlin-Spandau, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 518/07

Voraussetzung für die Haftung von Wohnungseigentümern als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Auslegung der Vertragsbedingungen eines Versorgungsunternehmens bzgl. der Begründung einer akzessorischen gesamtschuldnerischen Haftung von Wohnungseigentümern

BGH, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 329/08

DRsp Nr. 2010/3511

Voraussetzung für die Haftung von Wohnungseigentümern als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Auslegung der Vertragsbedingungen eines Versorgungsunternehmens bzgl. der Begründung einer akzessorischen gesamtschuldnerischen Haftung von Wohnungseigentümern

Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGHZ 163, 154).

Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das Versäumnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 10 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Beklagten sind - neben anderen - Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin und als solche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "A. 6". Die Klägerin versorgt das Grundstück mit Frischwasser und entsorgt das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser.