OLG München - Beschluss vom 22.12.2017
34 Wx 139/17
Normen:
BGB § 398; GBO § 19; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 10 Abs. 2 und Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2018, 143
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 03.03.2017

Voraussetzungen der Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts hinsichtlich eines Pkw-Stellplatzes im Wohnungsgrundbuch

OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 139/17

DRsp Nr. 2018/1205

Voraussetzungen der Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts hinsichtlich eines Pkw-Stellplatzes im Wohnungsgrundbuch

GBO § 19 WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 WEG § 15 Abs. 1 Für die Eintragung eines bisher nicht gebuchten ("schuldrechtlichen") Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) im Grundbuch eines Wohnungseigentums ist bei bestehender Wohnungseigentümergemeinschaft die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer in Form der Bewilligung auch dann erforderlich, wenn ein Ausschluss aller (übrigen) Wohnungseigentümer unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Zuweisung zu einem Wohnungseigentum in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vorbehalten wurde, eine solche aber nicht eingetragen wurde, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Sondernutzungsrecht seit erstmaliger Übertragung anderweitig abgetreten wurde.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 3. März 2017 wird verworfen, die von den Beteiligten zu 1 und 2 hiergegen erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 398; GBO § 19; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 10 Abs. 2 und Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.