OLG Celle - Beschluss vom 13.12.2002
4 W 209/02
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 ; WEG § 44 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 54
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 115/01
AG Winsen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 II 23/01

Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren des Wohnungseigentumsgesetzes; kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB allein wegen Verstosses gegen § 22 WEG

OLG Celle, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 4 W 209/02

DRsp Nr. 2003/7557

Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren des Wohnungseigentumsgesetzes; kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB allein wegen Verstosses gegen § 22 WEG

1. Im Beschwerdeverfahren des Wohnungseigentumsgesetzes kann im Einzelfall Verfahrensfehlerfrei von einer mündlichen Verhandlung - entgegen dem Grundsatz - abgesehen werden, wenn bereits die erste Instanz mündlich verhandelt hat, eine vergleichsweise Regelung vergeblich versucht wurde und der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt wurde. 2. Ein materiell-rechtlicher Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB erwächst nicht bereits allein durch einen formellen Verstoß gegen § 22 WEG - Nichtzustimmung der anderen Wohnungseigentümer- , sondern setzt deren über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil voraus (§ 14 Nr. 1 WEG).

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 ; WEG § 44 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hat indes Rechtsfehler zum Nachteil der weiteren Beschwerdeführer i. S. von §§ 27 FGG, 546 ZPO n. F. nicht ergeben. Vielmehr ist der in Bezug genommene angefochtene Beschluss (Bl. 215 f d. A) zutreffend.

I. Im Einzelnen: