KG - Beschluss vom 07.02.2023
1 W 213/22
Normen:
WEG § 5 Abs. 4; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 3 S. 1; WEG § 16 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.02.2022

Voraussetzungen der Entstehung eines Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz aufgrund Ermächtigung des ursprünglichen Eigentümers in der Teilungserklärung

KG, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 1 W 213/22

DRsp Nr. 2023/2780

Voraussetzungen der Entstehung eines Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz aufgrund Ermächtigung des ursprünglichen Eigentümers in der Teilungserklärung

Für die sog. gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts genügt es, dass die Zuordnungs-/Bewilligungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war (Anschluss an OLG Hamm, DNotZ 2018, 225). Auf den Zeitablauf und die Möglichkeit des Begünstigten, das Sondernutzungsrecht mit nur schuldrechtlicher Wirkung auf einen nach dem Grundbuchinhalt Ausgeschlossenen zu übertragen, kommt es für § 19 GBO nicht an (entgegen OLG München, Beschluss vom 22. Dez. 2017 - 34 Wx 139/17 - juris).

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Februar 2022 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, in dem Bestandsverzeichnis des oben genannten Grundbuchs das Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz Nr. 13 als zugeordnet einzutragen.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 3 S. 1; WEG § 16 Abs. 1 S. 3;

Gründe: