BGH - Urteil vom 23.11.2005
VIII ZR 4/05
Normen:
BGB § 553 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 562
MDR 2006, 740
NJ 2006, 173
NJW 2006, 1200
NZM 2006, 220
ZMR 2006, 261
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 303/04
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 29/04

Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

BGH, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 4/05

DRsp Nr. 2006/2710

Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

»Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.«

Normenkette:

BGB § 553 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger mieteten mit Vertrag vom 4. Februar 1992 von den Rechtsvorgängern des Beklagten eine Wohnung in B.. Die 114,75 qm große Wohnung verfügt über 3 1/2 Zimmer, eine Kammer, eine Küche und ein Bad. Die Klägerin zu 1 arbeitet in L. und hält sich nur zeitweise in B. auf. Der Kläger zu 2 lebt aus beruflichen Gründen überwiegend in W. bei O., wo er eine Wohnung angemietet hat. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 baten die Kläger den Beklagten, ihnen die Erlaubnis zu einer Untervermietung von zwei Zimmern der Wohnung zu erteilen. Dies lehnte der Beklagte ab.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Zustimmung des Beklagten zu einer Untervermietung zweier Zimmer der Wohnung. Sie haben vorgetragen, lediglich einen Teil der Wohnung untervermieten zu wollen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2005, 126 f. veröffentlicht ist, hat ausgeführt: