Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.
I.
Die Beteiligte bewilligte am 31. August 2020 zur UR-Nr. 0xxx/xxx des Notars Dr. Wxxx-Fxxx Mxxx in Bxxx die Aufteilung des vormals im Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt 1xxxN verzeichneten Grundstücks in 21 Wohnungseigentums- und 3 Teileigentumsrechte, darunter das als "GE 5" bezeichnete Teileigentum. Die Beteiligte nahm dabei Bezug auf die der Urkunde beigefügte Zweitschrift der Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2xxx/3xxx vom 28. Mai 2013 des Bezirksamts Pxxx von Berlin mit dem Aufteilungsplan. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der von dem Bezirksamt Pxxx von Berlin für das Gebiet "Hxxx" erlassenen Erhaltungsverordnung vom 27. Mai 2014 (GVBl 2014, 217).
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