1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 07.12.2007 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitgegenständlich waren erstinstanzlich Entgeltansprüche der Klägerin wegen Bezug von Strom, Gas, Wasser und Entsorgung von Abwasser für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 08.11.2005. Die Rechnungen waren adressiert an " WEG M.-S.-Str. 6, K.-weg 1, K." (Anlagen A 1 u. A 2). Der Beklagte hatte im Jahre 2000 Wohnungseigentum mit einer Anteilsberechtigung in Höhe von insgesamt 374/1000 erworben, nachdem der bisherige Alleineigentümer an dem aus mehreren Wohnungen bestehenden Anwesen Wohnungseigentum gebildet hatte.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei Inhaber der Verbrauchsstelle und damit Vertragspartner.
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