OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.10.2008
9 U 5/08
Normen:
WEG § 10 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 159/07

Voraussetzungen der persönlichen Haftung eines Wohnungseigentümers aus mit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Versorgungsverträgen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 9 U 5/08

DRsp Nr. 2009/10059

Voraussetzungen der persönlichen Haftung eines Wohnungseigentümers aus mit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Versorgungsverträgen

»§ 10 Abs. 8 WEG ist auf Altfälle nicht anwendbar.«

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 07.12.2007 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 8;

Gründe:

I. Streitgegenständlich waren erstinstanzlich Entgeltansprüche der Klägerin wegen Bezug von Strom, Gas, Wasser und Entsorgung von Abwasser für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 08.11.2005. Die Rechnungen waren adressiert an " WEG M.-S.-Str. 6, K.-weg 1, K." (Anlagen A 1 u. A 2). Der Beklagte hatte im Jahre 2000 Wohnungseigentum mit einer Anteilsberechtigung in Höhe von insgesamt 374/1000 erworben, nachdem der bisherige Alleineigentümer an dem aus mehreren Wohnungen bestehenden Anwesen Wohnungseigentum gebildet hatte.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei Inhaber der Verbrauchsstelle und damit Vertragspartner.