OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.2009
3 W 876/09
Normen:
WEG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1168
ZMR 2010, 462
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 347/08

Voraussetzungen der Verpflichtung des Erstkäufers einer vom Bauträger errichteten Eigentumswohnung zu Wohngeldzahlungen; Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages wegen krass überhöhten Kaufpreises

OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 3 W 876/09

DRsp Nr. 2010/1911

Voraussetzungen der Verpflichtung des Erstkäufers einer vom Bauträger errichteten Eigentumswohnung zu Wohngeldzahlungen; Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages wegen krass überhöhten Kaufpreises

1. Der Erstkäufer einer vom Bauträger errichteten Eigentumswohnung ist der werdenden und später rechtlich entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaft, sobald er die Wohnung nutzt und eine Auflassungsvormerkung für ihn eingetragen ist, nicht stets zu Wohngeldzahlungen verpflichtet. Zusätzliche Voraussetzung einer Haftung entsprechend § 16 Abs. 2 WEG ist vielmehr die Wirksamkeit des Kaufvertrages, der den Übereignungsanspruch begründet. 2. Ist der Kaufvertrag wegen krass überhöhten Kaufpreises sittenwidrig, kommt eine Wohngeldhaftung des Erstkäufers allenfalls ganz ausnahmsweise nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) in Betracht.

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 28.07.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.085,15 EUR festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2;

Gründe: