OLG München - Endurteil vom 29.11.2018
32 U 4346/16
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 812 I; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
ZMR 2019, 269
Vorinstanzen:
LG München II, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 786/15

Voraussetzungen der Wirksamkeit eines UnterpachtvertragesRechtsfolgen der Beendigung des Hauptpachtverhältnisses

OLG München, Endurteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 32 U 4346/16

DRsp Nr. 2019/464

Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Unterpachtvertrages Rechtsfolgen der Beendigung des Hauptpachtverhältnisses

1. Die Gültigkeit eines Unterpachtvertrages ist unabhängig von der Erlaubnis des Verpächters und vom Bestand des Hauptpachtvertrages. Ein Unterpachtvertrag kann jedoch unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die Erlaubnis zur Unterverpachtung erteilt wird. Wenn die Zulässigkeit der Unterverpachtung nach dem Pachtvertrag eine Vertragsanpassung voraussetzt, ist dies dahin zu verstehen, dass die Zustimmung nur in Form eines die Schriftform wahrenden Nachtrags erteilt werden kann.2. Wenn ein schriftlicher Pachtvertrag noch nicht zustande gekommen oder noch nicht wirksam geworden ist und die Parteien beginnen das Pachtverhältnis durch Übergabe der Pachtsache und Zahlung der Pacht, ist in der Regel von dem Abschluss eines konkludenten Pachtvertrages auszugehen. Möglich ist auch der Abschluss eines konkludenten Pachtvertrages nur für die Zwischenzeit, wenn der Pächter im Falle eines aufschiebend bedingt abgeschlossenen Pachtvertrages noch vor Eintritt der Bedingung die Pachtsache übernimmt.